Anlage 14 BWO 1985 – (zu § 34 Absatz 4)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 23 – 25)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
| | | | | --- | --- | --- | | (Dienstsiegel der Dienststelle des Kreiswahlleiters) | | Ausgegeben | | | .......... , den .......... | | | | Der Kreiswahlleiter | |
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