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§ 14 ChemBioLackAusbV 2009 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Untersuchung biologischer Systeme, 2. Biologische Grundlagen.

(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen: a) chemisch-physikalische Methoden, b) Durchführen mikrobiologischer …

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