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§ 21 ChemBioLackAusbV 2009 – Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Applikations- und Prüftechnik, 2. Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.

(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) lacktechnische Arbeiten durchführen, b) Arbeitsabläufe selbstständig planen, c) Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie f) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen: a) Durchführen analytischer Arbeiten, b) Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und c) Prüfen …