§ 22 ChemBioLackAusbV 2009 – Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1.1, Nummer 1.2 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1. Herstellung und Qualitätskontrolle, 2. Lack- und Beschichtungstechnologie, 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) komplexe, prozessorientierte Arbeitsabläufe selbstständig planen und durchführen, b) Betriebsmittel auswählen und beurteilen, c) arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen, d) berufsbezogene Berechnungen durchführen, e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten, f) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen sowie g) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen kann; 2. dem Prüfungsbereich sind …