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§ 9 ChemBioLackAusbV 2009 – Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

| | | | | --- | --- | --- | | 1. | Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten | 17,5 Prozent, | | 2. | Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie | 17,5 Prozent, | | 3. | Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten | 27,5 Prozent, | | 4. | Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen | 27,5 Prozent, | | 5. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10,0 Prozent. |

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich Prozessorientiertes Arbeiten sowie im Prüfungsbereich Analytische Chemie und Wahlqualifikationen jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“

bewertet worden sind.