§ 16 ChemBiozidDV – Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
(1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Produkt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegangene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen: 1. die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abgegeben hat oder die er ausgeführt hat, und 2. die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-Produkten enthaltenen Wirkstoffe.
(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt getrennt zu erfolgen und unter Angabe 1. des Handelsnamens, 2. der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und 3. der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwendung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfolgen.
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