§ 16i ChemG – Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverwendung und Datenübermittlung durch die Informationszentren für Vergiftungen
(1) Die Informationszentren für Vergiftungen dokumentieren alle bei ihnen eingehenden Anfragen zu Vergiftungen und Vergiftungsverdachtsfällen nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften. Sie sind befugt, zu dem in § 16g Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Zweck folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden: 1. das Datum und die Uhrzeit der Beratung, bei einer mehrmaligen Beratung das Datum der Erstberatung, 2. das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Exposition unter Angabe der Ortskategorie, 3. die Information über die medizinische Qualifikation der anfragenden Person, 4. die Information, ob es sich um eine tatsächliche oder vermutete Exposition eines Menschen oder eines Tieres handelt oder ob es sich um eine präventive Anfrage handelt, 5. den Namen und die Telefonnummer der betroffenen oder der anfragenden Person, 6. bei einer tatsächlichen oder vermuteten Exposition von Menschen: a) die Anzahl der betroffenen Personen, b) das Alter und Geschlecht der betroffenen Person oder Personen, c) die vollständige Bezeichnung der die Vergiftung oder den Vergiftungsverdacht auslösenden Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse oder der sonstigen Quellen, d) bei einem Gemisch, das unter § 16e …