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§ 2 ChemVerbotsV 2017 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson, 2. gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die a) im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder b) mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt, 3. abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt, 4. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht, 5. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.

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