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§ 1 CWÜAG – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten: 1. Übereinkommen: das Übereinkommen vom 13. Januar 1993 über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen einschließlich der gemäß Artikel 2 des Gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzten Modifikationen; 2. erlaubte Zwecke: a) die in Artikel II Nummer 9 Buchstabe a bis c des Übereinkommens genannten Zwecke, b) die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, einschließlich der innerstaatlichen Bekämpfung von Unruhen im Sinne von Artikel II Nummer 9 Buchstabe d des Übereinkommens, - aa) durch die Polizeien des Bundes und der Länder, - bb) durch die Bundeswehr bei der Anwendung von Maßnahmen nach dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen oder - cc) durch die Bundeswehr bei Einsätzen im Ausland, jedoch unter Ausschluss des Einsatzes als Mittel der Kriegsführung sowie die Ausbildung zu einem solchen Einsatz und c) die Erfüllung internationaler Verpflichtungen zur Abrüstung oder Rüstungskontrolle; 3. …

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