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§ 10 CWÜAG – Inspektionsbefugnisse

(1) Soweit es zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen erforderlich ist, ist die Inspektionsgruppe befugt, 1. Grundstücke und Räume während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen, 2. die nach dem Übereinkommen zugelassene Ausrüstung zu benutzen, 3. Personal des Verpflichteten zu befragen, 4. Unterlagen, Akten und Aufzeichnungen einzusehen, 5. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ermittelten Bestandsmengen zu prüfen, 6. bei Einwilligung des Verpflichteten oder des Leiters der Begleitgruppe Proben zu entnehmen, 7. Proben innerhalb der Inspektionsstätte, oder in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte, mit der zugelassenen Ausrüstung zu analysieren oder Proben zur Analyse in von der Organisation festgelegte Laboratorien außerhalb der Inspektionsstätte weiterzugeben und 8. in den nach der auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungspflichtigen Einrichtungen Instrumente zur ständigen Überwachung dieser Einrichtungen zu betreiben sowie …

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