§ 3a CWÜAG – Weitere Meldepflichten
(1) Wer eine Sache auffindet, hat dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde zu melden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass es sich bei der Sache um 1. eine chemische Waffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 des Übereinkommens oder 2. eine Chemikalie des Anhangs über Chemikalien Buchstabe B zu dem Übereinkommen handelt.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Satzes 1 sind 1. das äußere Erscheinungsbild der Sache, 2. die auf der Sache angebrachten Gefahrensymbole, Gefahrenhinweise, Inhaltsangaben oder sonstigen Kennzeichnungen und Beschriftungen, und 3. die Umstände, unter denen die Sache aufgefunden wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für das Auffinden von 1. im Einzelhandel erhältlichen Waren und 2. Chemikalien nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, aufgefunden werden und a) die im üblichen Betriebsablauf der Einrichtung vorgesehen sind oder b) die im Zusammenhang mit Inventurkorrekturen beim Erfassen von Lagerbeständen festgestellt werden.
(3) Werden in einer Einrichtung, auf die sich die Sicherungspflichten nach § 4 beziehen, Chemikalien im Sinne des …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).