§ 1 DDG – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Diensteanbieter nach Absatz 4 Nummer 5, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Abweichend von Satz 1 gelten 1. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 in der Fassung vom 20. Juni 2019; 2. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1028 in der Fassung vom 11. April 2024; 3. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018; 4. die Vorschriften dieses Gesetzes zur Durchsetzung des Verbots nach § 22c Absatz 2.
Dieses Gesetz gilt nicht für Rundfunk im Sinne der medienrechtlichen Bestimmungen der Länder.
(2) Die inhalts- und vielfaltsbezogenen Anforderungen an digitale Dienste und die hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden ergeben sich aus den medienrechtlichen Bestimmungen der Länder. Soweit in diesem Gesetz oder im Recht der Europäischen Union nichts anderes bestimmt ist, ergeben sich die folgenden Anforderungen aus Landesrecht: 1. die formellen und materiellen Anforderungen an den Zugang zu Dienstleistungen der kurzfristigen Vermietung von Unterkünften nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/1028 …
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