§ 21 DDG – Beirat
(1) Bei der Koordinierungsstelle für digitale Dienste wird ein Beirat eingerichtet.
(2) Der Beirat besteht aus den folgenden 16 Mitgliedern: 1. vier Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft, 2. acht Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, einschließlich Verbraucherverbänden, und 3. vier Vertreterinnen und Vertreter von Wirtschaftsverbänden.
Unternehmen können nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Vertreterinnen und Vertreter sollen hinsichtlich der Art und Weise der Tätigkeit digitaler Dienste über besondere rechtliche, wirtschaftswissenschaftliche, sozialpolitische oder technologische Erfahrungen oder über ausgewiesene einschlägige wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(3) Der Beirat hat die Aufgabe, 1. die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 in grundsätzlichen Fragen der Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu beraten, 2. der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und den weiteren zuständigen Behörden nach § 12 Absatz 2 und 3 allgemeine Empfehlungen zur wirkungsvollen und einheitlichen Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 vorzuschlagen und 3. wissenschaftliche …
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