§ 33 DDG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, 2. entgegen § 10 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, 2a. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1 eine allgemeine Bedingung bekannt macht, 3. entgegen a) § 25 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 203 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 4. entgegen a) § 25 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, oder b) § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 204 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes eine dort genannte Prüfung oder ein dort genanntes Betreten nicht duldet.
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/302 in der Fassung vom 28. Februar 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 …
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