§ 20 De-Mail-G – Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes obliegt der zuständigen Behörde. Mit der Akkreditierung unterliegen Diensteanbieter der Aufsicht der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Diensteanbietern Maßnahmen treffen, um die Einhaltung dieses Gesetzes sicherzustellen.
(3) Ungeachtet des Vorliegens von Testaten im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 3 kann die zuständige Behörde einem akkreditierten Diensteanbieter den Betrieb vorübergehend ganz oder teilweise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass 1. eine Voraussetzung für die Akkreditierung nach § 17 Absatz 1 weggefallen ist, 2. ungültige Einzelnachweise für das Angebot von De-Mail-Diensten verwendet oder bestätigt werden, 3. nachhaltig, erheblich oder dauerhaft gegen Pflichten verstoßen wird oder 4. sonstige Voraussetzungen für die Akkreditierung oder für die Anerkennung nach diesem Gesetz nicht erfüllt werden.
(4) Die Gültigkeit der von einem akkreditierten Diensteanbieter im Rahmen des Postfach- und Versanddienstes ausgestellten Eingangsbestätigungen und Abholbestätigungen bleibt von der Untersagung des Betriebs, der Einstellung der Tätigkeit, der Rücknahme oder dem Widerruf einer …
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