§ 1 DepV 2009 – Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für 1. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Deponien, 2. die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Ablagerung auf Deponien und des Einsatzes als Deponieersatzbaustoff, 3. die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, 4. den Einsatz von Abfällen als und zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff, 5. die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Langzeitlagern sowie 6. die Lagerung von Abfällen in Langzeitlagern.
(2) Diese Verordnung gilt für 1. Träger eines Deponievorhabens, 2. Betreiber und Inhaber von Deponien (Deponiebetreiber), 3. Betreiber von Langzeitlagern, 4. Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie 5. Betreiber von Anlagen zur Behandlung von Abfällen a) zur Ablagerung auf Deponien und b) zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für 1. private Haushaltungen, 2. die Lagerung und die Ablagerung von Baggergut (Abfallschlüssel 17 05 06 gemäß Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) entlang von Wasserstraßen und oberirdischen Gewässern, aus denen es ausgebaggert wurde, ausgenommen die Wasserstraßen Donau, Elbe, Ems unterhalb von Papenburg, Mosel, Neckar, Oder, Rhein und …
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