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§ 2 DepV 2009 – Begriffsbestimmungen

In dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Ablagerungsbereich: Bereich einer Deponie, auf oder in dem Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden; 2. Ablagerungsphase: Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen beendet wird; 3. Altdeponie: Eine Deponie, die sich am 16. Juli 2009 in der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase befindet; 4. Auslöseschwelle: Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen; 5. Behandlung: Mechanische, physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die das Volumen oder die schädlichen Eigenschaften der Abfälle verringern, ihre Handhabung erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 gewährleisten; 6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0): Oberirdische Deponie für Inertabfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse 0 einhalten; 7. Deponie der …

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