§ 22a DepV 2009 – Überwachungspläne, Überwachungsprogramme
(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Absatz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Folgendes zu enthalten: 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, 2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans, 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Deponien, 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung, 5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie 6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kriterien: 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden …