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§ 8 DepV 2009 – Annahmeverfahren

(1) Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat dem Deponiebetreiber rechtzeitig vor der ersten Anlieferung die grundlegende Charakterisierung des Abfalls mit mindestens folgenden Angaben vorzulegen: 1. Abfallherkunft (Abfallerzeuger oder Einsammlungsgebiet), 2. Abfallbeschreibung (betriebsinterne Abfallbezeichnung, Abfallschlüssel und Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung), 2a. Ergebnis der Prüfung der Verwertbarkeit und Verwertungsmöglichkeiten, 3. Art der Vorbehandlung, soweit durchgeführt, 4. Aussehen, Konsistenz, Geruch und Farbe, 5. Masse des Abfalls als Gesamtmenge oder Menge pro Zeiteinheit, 6. Probenahmeprotokoll nach Anhang 4 Nummer 2, 7. Protokoll über die Probenvorbereitung nach Anhang 4 Nummer 3.1.1, 8. zugehörige Analysenberichte über die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die jeweilige Deponie, bei vorgemischten sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 1 Satz 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen unter Beachtung von § 6 Absatz 2, 9. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im …