§ 37 DerivateV 2013 – Angaben im Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens muss beim Einsatz von Derivaten die folgenden Angaben enthalten: 1. das Exposure, das durch Derivate erzielt wird, 2. die Vertragspartner der derivativen Geschäfte, 3. die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten.
(2) Der Jahresbericht eines Investmentvermögens muss beim Einsatz von Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften die folgenden Angaben enthalten: 1. das Exposure, das durch Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte erzielt wird, 2. die Vertragspartner der Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäfte, 3. die Art und Höhe der entgegengenommenen Sicherheiten, 4. die Erträge, die sich aus den Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften für den gesamten Berichtszeitraum ergeben, einschließlich der angefallenen direkten und indirekten Kosten und Gebühren.
(3) Die zur Ermittlung der Grenzauslastung nach § 5 angewendete Methode ist im Jahresbericht des Investmentvermögens darzustellen.
(4) Sofern der qualifizierte Ansatz nach den §§ 7 bis 14 angewendet wird, sind die für das Investmentvermögen im Geschäftsjahr ermittelten potenziellen Risikobeträge für das Marktrisiko im Jahresbericht zu benennen. Dabei sind mindestens der …
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