§ 15 DesignV – Inhalt des Designregisters
(1) Bei der Eintragung der Anmeldung wird Folgendes in das Designregister aufgenommen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung und die Registernummer, 2. die Wiedergabe des eingetragenen Designs, 3. die jeweilige Designnummer, 4. der Name, gegebenenfalls die Firma einschließlich der Rechtsform, und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 6 Absatz 1 und 3), 5. die Anschrift des Anmelders unter Angabe des Empfangsberechtigten, 6. der Anmeldetag (§ 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 Satz 2 des Designgesetzes), 7. der Tag der Eintragung, 8. die Erzeugnisangabe (§ 9), 9. die Warenklassen (§ 19 Absatz 2 des Designgesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen und 10. die Zahl der Darstellungen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen: 1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7), 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe …
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