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Anhang 1 DruckLV – (§§ 4 und 17 Abs. 2 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 1915 - 1918; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote 1. Beschaffenheit der Arbeitskammern und der ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen 1.1 Arbeitskammern (1) Arbeitskammern sollen so hoch sein, daß die Arbeitnehmer darin während der Arbeit aufrecht stehen und Geräte gefahrlos bedienen können. (2) Schächte zum Ein- und Aussteigen müssen in ihrem oberen Ende gegen das Hineingleiten von Werkzeugen, Geräten und Material gesichert sein. Der Abstand zwischen den Leitersprossen und der Wand des Schachtes sowie die Breite der Leitern sind so zu bemessen, daß beide Füße nebeneinander sicheren Halt finden. 1.2 Personenschleusen, Materialschleusen, kombinierte Schleusen (1) Personenschleusen müssen mindestens 1,60 m hoch und so bemessen sein, daß auf jede Person ein Luftraum von mindestens 0,75 cbm entfällt. Die Höchstzahl der Personen, für die die Schleuse bemessen ist, muß in der Schleuse an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft und lesbar angegeben sein. (2) Die Türen der Personen- und der Materialschleusen müssen so angebracht sein, daß sie durch den Luftdruck gegen die Dichtung gepreßt werden. (3) In der Personenschleuse muß für jede Person …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).