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Anhang 3 DruckLV – (Nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Arbeiten in Druckluft)

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 1927 - 1928; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote - Anweisung für Schleusenwärter 1. Der Schleusenwärter darf seinen Posten erst verlassen, nachdem er abgelöst worden ist, oder sämtliche Personen die Arbeitskammer und die Schleuse verlassen haben. 2. Der Schleusenwärter darf nur Personen einschleusen, die nach einer schriftlichen Bescheinigung eines ermächtigten Arztes gesundheitlich tauglich sind. Der Schleusenwärter hat sich über das Vorliegen der Bescheinigung zu vergewissern. Personen, die zum ersten Mal eingeschleust werden, hat der Schleusenwärter über das beim Einschleusen erforderliche Verhalten zu belehren. 3. Personen, die unter Alkoholeinwirkung stehen, dürfen nicht eingeschleust werden. Stellt der Schleusenwärter eine Alkoholwirkung erst nach dem Einschleusen fest, so hat er die Betreffenden sofort auszuschleusen. 4. Der Schleusenwärter ist dafür verantwortlich, daß kein Unbefugter die Druckluftventile bedient und daß nicht mehr Personen gleichzeitig ein- oder ausgeschleust werden, als auf dem in der Schleuse befindlichen Anschlag angegeben ist. 5. Der Schleusenwärter ist für die Einhaltung der für das Ein- und …

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