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§ 13a DüngG – Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern

(1) Zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die für die Anwendung, das Inverkehrbringen, das Herstellen, das Befördern, die Übernahme oder das Lagern von Wirtschaftsdüngern sowie von Düngemitteln, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, gelten, können Träger einer Qualitätssicherung eine regelmäßige Qualitätssicherung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die genannten Düngemittel einrichten.

(2) Träger einer Qualitätssicherung ist eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts, deren Mitglieder, Gesellschafter oder Anteilseigner 1. natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die die in Absatz 1 genannten Stoffe anwenden, in Verkehr bringen, herstellen, befördern, übernehmen oder lagern, sowie 2. Fachverbände oder fachkundige Einrichtungen, Institutionen oder Personen

sind.

(3) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft des Privatrechts, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen die in Absatz 1 genannten Stoffe …

Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).