§ 15 DuPMedAusbV – Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“
(1) Im Prüfungsbereich „Medien konzipieren, gestalten und präsentieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Auftragsplanungen durchzuführen, Auftragsunterlagen zu prüfen und Arbeitsanweisungen zu erstellen, 2. Gestaltungsgrundsätze zielgruppen- und medienspezifisch anzuwenden und dabei Medienelemente nach Inhalt und Aussage auszuwählen, 3. Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren, 4. medienrechtliche Vorschriften einzuhalten, 5. Korrekturen durchzuführen, 6. Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden, 7. Projektkonzepte zu entwickeln, 8. Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen zu entwickeln sowie 9. Präsentationen zu entwickeln.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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