§ 37 DWG – Aufgaben
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.
(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.
(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben: 1. Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten, 2. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten, 3. Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle, 4. Feststellung des Jahresabschlusses, 5. Erlass oder Änderung der Finanzordnung, 6. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten, 7. Erlass oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen 1. Abschluss und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren, 2. Abschluss von Tarifverträgen, 3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an …
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