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Anlage 1 EBeV 2030 – (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans

(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2879 - 2880)

Teil 1 Mindestinhalt des Überwachungsplans

Der Überwachungsplan muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1. Allgemeine Angaben: a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, b) Kontaktdaten einer Ansprechperson, c) Version des Überwachungsplans und das Datum, ab dem diese Version des Überwachungsplans gilt, und d) Bezeichnung, nachverfolgbare Referenz, Zuständigkeit für und Ort der Aufbewahrung der Verfahren für die Datenverwaltung und die Kontrollaktivitäten gemäß § 18. 2. Angaben im Fall von nach § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr gebrachten Brennstoffen: a) zuständiges Hauptzollamt, b) Unternehmensnummer beim zuständigen Hauptzollamt, c) Angabe, ob eine energiesteuerrechtliche Erlaubnis nach § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 2, § 15a Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes vorliegt, d) Angaben zu Brennstoffen: - aa) Bezeichnung des Brennstoffs nach Anlage 2 Teil 4 oder die Beschreibung des spezifischen Stoffs, - bb) Angabe der Methode zur Bestimmung der Brennstoffmenge nach § 6 Absatz 1, - cc) Bestätigung der Methode zur …