Anlage 3 EBeV 2030 – (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2887 - 2888)
Der Emissionsbericht muss mindestens die folgenden Angaben und Nachweise enthalten: 1. Allgemeine Angaben: a) Name, Anschrift, Geschäftssitz und ggf. abweichender Ort der Geschäftsleitung sowie Rechtsform, b) Kontaktdaten einer Ansprechperson, c) Berichtsjahr, d) NACE-Code, e) zuständiges Hauptzollamt, sofern vorhanden, f) Unternehmensnummer des zuständigen Hauptzollamtes, sofern vorhanden. 2. Gesamtemissionsmenge in einem Kalenderjahr: a) berichtspflichtige Gesamtemissionsmenge in Tonnen CO2 und b) Gesamtemissionen des nach § 8 abzugsfähigen Biomasseanteils in Tonnen CO2. 3. Angaben zu den in Verkehr gebrachten Brennstoffen für den Fall, dass zur Ermittlung von Brennstoffemissionen der Berechnungsansatz nach § 5 Absatz 2 angewendet wird: a) Bezeichnung des in Verkehr gebrachten Brennstoffs entsprechend der Unterteilung in Anlage 2 Teil 4 oder Teil 5, b) Menge des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in Kilogramm, Litern, Gigajoule oder Megawattstunden, c) Umrechnungsfaktoren, Heizwerte, Emissionsfaktoren und Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs, d) nach § 8 abzugsfähiger Biomasseanteil des in Verkehr gebrachten Brennstoffs in …