Anlage 5 EBeV 2030 – (zu § 17) Erforderliche Erklärungen, Angaben und Nachweise des belieferten Unternehmens im Zusammenhang mit dem Abzug von Brennstoffemissionsmengen bei der Lieferung von Brennstoffen zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 2890)
Für den Abzug einer Brennstoffemissionsmenge nach § 17 Absatz 1 Satz 1 muss das belieferte Unternehmen mindestens folgende Erklärungen, Angaben und Nachweise erbringen: 1. Aktenzeichen der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, 2. Name und Adresse der dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage, 3. Aktenzeichen des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 4. Name des Verantwortlichen nach § 3 Nummer 3 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 5. Bezeichnung des gelieferten Brennstoffs, 6. die dem Verantwortlichen zugeordnete und zum Einsatz in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage gelieferte Menge des Brennstoffs: a) Brennstoffliefermenge eines Kalenderjahres, b) Anfangsbestand des Brennstoffs am 1. Januar des Kalenderjahres, c) Endbestand des Brennstoffs am 31. Dezember des Kalenderjahres, d) nachhaltiger Biomasseanteil in Prozent, e) Anteile der nach dem Energiesteuerrecht steuerfreien und steuerpflichtigen gelieferten und gelagerten Brennstoffmengen, f) im Kalenderjahr tatsächlich eingesetzte Brennstoffmenge, g) Differenzmenge der Mengen nach Buchstabe a und Buchstabe f bezogen auf den jeweils …
Normtexte aus Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz / juris GmbH). Amtliche Werke, gemeinfrei (§ 5 UrhG).
Enthält Informationen von OpenLegalData, lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0. Die enthaltenen Gesetze und Entscheidungen selbst sind amtliche Werke und gemeinfrei (§ 5 UrhG).