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§ 16 EBO – Fernmeldeanlagen

| | | | --- | --- | | (1) Zugfolgestellen | | | | und Zuglaufmeldestellen | | sind durch Fernmeldeanlagen zu verbinden. Schrankenposten und Streckenfernsprecher sind in die Verbindung einzuschalten. | | | | Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | | | | | (2) Auf Strecken ohne Streckenblockeinrichtung, | | | | die von Reisezügen oder von Zügen mit mehr als 60 km/h befahren werden, | | sind fernmündliche Zugmeldungen durch Sprachspeicher aufzuzeichnen. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | | | | | | (3) Streckenfernsprecher sind auf freier Strecke einzubauen, soweit es erforderlich ist. | | | | | | (4) Strecken, die von Reisezügen befahren werden, sollen mit Zugfunkeinrichtungen ausgerüstet sein. Mit Zugfunkeinrichtungen müssen ausgerüstet sein | | | - 1. Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, | | | - 2. Strecken ohne Streckenblockeinrichtungen, auf denen - a) Reisezüge oder - b) Züge mit mehr als 60 km/h verkehren. Ausnahmen sind zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). | | | (5) Bahnsteige an Gleisen, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, sollen mit Lautsprecheranlagen ausgerüstet sein. | |

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