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§ 5 EBO – Spurweite

(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

| | | | --- | --- | | 1.465 mm in Hauptgleisen, | 1.470 mm; | | 1.470 mm in Nebengleisen; | |

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