§ 7 EBO – Gleisneigung
(1) Die Längsneigung auf freier Strecke soll bei Neubauten
| | | | --- | --- | | 12,5v.T. | 40v.T. |
nicht überschreiten.
(2) Die Längsneigung von Bahnhofsgleisen, ausgenommen Rangiergleise und solche Bahnhofsgleise, in denen die Güterzüge durch Schwerkraft aufgelöst oder gebildet werden, soll bei Neubauten 2,5v.T. nicht überschreiten.
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