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Anlage 5 EBO – (zu § 11)

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 15 - 19)

| | | --- | | Maße in Millimetern |

Bild 1 Andreaskreuz

| | | | --- | --- | | | - 1. Wenn das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in einer abzweigenden Richtung gelten soll, ist dies durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil zu kennzeichnen. - 2. Bei Gleisen mit elektrischer Fahrleitung sind die Andreaskreuze in der Mitte mit einem Blitzpfeil zu versehen. - 3. In Ortschaften oder bei beengten Verhältnissen sind Abweichungen vom Höhenmaß “~ 1 000" zulässig. |

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