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Anlage 9 EBO – (zu § 22) Einschränkung der Fahrzeugmaße

(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 26) 1. Für die Berechnung der Fahrzeugabmessungen sind die Maße der Bezugslinien (Anlage 7 und 8) einzuschränken um die Einflüsse aus: 1.1 den horizontalen Verschiebungen, die sich aus den Querspielen zwischen Fahrzeugaufbau und den Radsätzen sowie aus der Stellung der Radsätze im Gleisbogen und in der Geraden ergeben, 1.2 der Veränderung der Fahrzeughöhe infolge Abnutzung, 1.3 den senkrechten Ausschlägen, 1.4 der senkrechten Verschiebungen, die sich aus der Stellung des Fahrzeugs in Kuppen- und Wannenausrundungen ergibt, 1.5 der quasistatischen Seitenneigung, die sich bei Stand in einem Gleis mit 50 mm Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit 50 mm Überhöhungsfehlbetrag ergibt und 1.6 der über 1 Grad hinausgehender Unsymmetrie, die sich aus den Bau- und Einstellungstoleranzen des Fahrzeugs und der vorgesehenen Belastung ergibt. 2. Die vorgenannten Einschränkungen dürfen wie folgt verringert werden:

l = Spurweite des Gleises; die Spurweite ist mit 1,465 m anzusetzen; für Wagen mit Drehgestellen im Gleisborgen l = 1,435 m

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