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§ 10 EEMD-ZVAnl II – Mitwirkungspflichten

(1) Der Mauterheber wird den Anbieter nach Möglichkeit über relevante Änderungen des EETS-Registers sowie anderer Grundlagen für die Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG informieren. Dies entbindet den Anbieter nicht von der Pflicht, sich regelmäßig über solche Änderungen zu informieren und die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm zur Verfügung gestellten Informationen zu überprüfen.

(2) Der Mauterheber informiert den Anbieter über bevorstehende Änderungen 1. am nationalen dualen Mauterhebungssystem, 2. am Kontrollsystem, 3. an dem vom nationalen Betreiber im Auftrag des Mauterhebers betriebenen Mauterhebungsdienst oder 4. am EETS-Teilsystem eines anderen Anbieters, die direkt oder indirekt Auswirkungen auf das EETS-Teilsystem des Anbieters haben könnten.

Dies gilt insbesondere für Maßnahmen und Ereignisse, die dazu geeignet sind, die Zahl der Nutzer des Anbieters vorübergehend oder dauerhaft erheblich zu reduzieren.

(3) Unbeschadet besonderer Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus diesem Vertrag oder aus den dem EETS zugrundeliegenden Rechtsvorschriften resultieren, arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um Beeinträchtigungen des Lkw-Mautsystems (BFStrMG) und der …