§ 14 EEMD-ZVAnl II – Datensicherheit
(1) Zum Zwecke des elektronischen Austauschs der für die Durchführung des EETS erforderlichen Daten wird der Mauterheber den Anbieter über die für den Austausch erforderlichen System- und Schnittstellenspezifikationen in Kenntnis setzen, soweit der Anbieter über diese Daten nicht bereits aufgrund des EETS-Prüfverfahrens verfügt.
(2) Der Anbieter wird seine Datensysteme und -schnittstellen so ausgestalten, dass auf der Grundlage der vom Mauterheber zur Verfügung gestellten Spezifikationen zu jeder Zeit und uneingeschränkt ein verlustfreier, sicherer Datenaustausch möglich ist. Die Sicherheit der Datenübermittlung ist in dem der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung für den Anbieter zugrunde gelegten Datensicherheitskonzept des Anbieters dokumentiert.
(3) Der Mauterheber wird dem Anbieter im Wege der elektronischen Datenübermittlung die für die Durchführung des EETS erforderlichen Daten zugänglich machen und während der Durchführung des EETS durch den Anbieter aktualisieren und ergänzen. Dies betrifft insbesondere die für die Mauterhebung erforderlichen Datensätze und Kodierungen.
(4) Der Anbieter verpflichtet sich, während der gesamten Vertragslaufzeit und bis zu dem Zeitpunkt, in dem …