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§ 15 EEMD-ZVAnl II – Aufbewahrung von vertraulichen Daten

(1) Der Anbieter verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Einrichtung, Durchführung und Beendigung des EETS erstellten oder erlangten vertraulichen Daten, die zur uneingeschränkten Überprüfung der Leistungen des Anbieters und vollständigen Erhebung, Vereinnahmung und Auskehr der Maut an den Mauterheber erforderlich sind, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Datenschutzanforderungen gemäß §13 und der Bundeshaushaltsordnung, aufzubewahren.

(2) Der Anbieter verpflichtet sich, die vertraulichen Daten in einer Weise aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht eingesehen, verändert, kopiert, entwendet oder vernichtet werden können. Der Anbieter wird zu diesem Zweck die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um einen Zugriff auf vertrauliche Daten durch Dritte verlässlich auszuschließen. Zur Absicherung gegen Datenverluste nimmt der Anbieter kontinuierlich Sicherungskopien der relevanten Daten vor.

(3) Auf Verlangen des Mauterhebers wird der Anbieter dem Mauterheber die vertraulichen Daten in geeigneter Form zugänglich machen. Auf Verlangen des Mauterhebers wird dies in elektronischer Form geschehen. Der Mauterheber ist …