§ 22 EEMD-ZVAnl II – Allgemeine Abrechnungs- und Zahlungsbestimmungen
(1) Alle Rechnungen müssen den zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung geltenden Bestimmungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes (insbesondere den §§ 14, 14a UStG) entsprechen. Ist der Rechnungsempfänger zur Akzeptanz von Rechnungen in bestimmter Form nur dann verpflichtet, wenn diese weitere gesetzliche Anforderungen oder Vorgaben aus Rechtsverordnungen erfüllen, sind diese Mindestanforderungen bei der Wahl der jeweiligen Rechnungsform vom Rechnungsaussteller zu berücksichtigen. Erfüllt eine Rechnung die vorgenannten Anforderungen nicht, ist der Rechnungsempfänger berechtigt, die betroffene Rechnung zurückzuweisen.
(2) Der Anbieter verpflichtet sich, Rechnungen ausschließlich als elektronische Rechnungen im XRechnungs-XML-Format über den Zentralen Rechnungseingang des Bundes an den Mauterheber zu richten. Rechnungen, die entgegen Satz 1 nicht elektronisch gestellt werden, begründen keine Fälligkeit nach § 286 Absatz 3 BGB.
(3) Alle Rechnungen sind in einer Form zu erstellen, die dem Rechnungsempfänger eine Prüfung mit zumutbarem Aufwand ermöglicht. Die jeweilige Rechnung muss insbesondere eine leicht prüfbare und aussagekräftige Beschreibung der abzurechnenden Leistungen …