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§ 24 EEMD-ZVAnl II – Haftung und Gewährleistung

(1) Der Anbieter haftet bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er haftet zudem für die Rückwirkungsfreiheit der von ihm verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers sowie des Mauterhebungsdienstes, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen, anderer Anbieter und sonstiger Dritter. Soweit der Anbieter in diesem Vertrag explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, insbesondere in Form von Zusicherungen oder Garantien, haftet er dem Mauterheber auch verschuldensunabhängig.

(2) Für das Tun oder Unterlassen seiner Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, des eingesetzten Personals und seiner Erfüllungsgehilfen (einschließlich aller Unterauftragnehmer und Unter-Unterauftragnehmer) sowie deren Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, eingesetztes Personal und gesetzliche Vertreter, haftet der Anbieter gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen. Soweit der Anbieter in diesem Vertrag explizit oder aus …