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§ 27 EEMD-ZVAnl II – Vertragsstrafen

(1) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 25 000 Euro, wenn er schuldhaft 1. entgegen § 4 Absatz 1 dieses Vertrages eine Anzeige gegenüber dem Mauterheber unterlassen hat, 2. einen Versicherungsnachweis gemäß § 7 dieses Vertrages nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, 3. entgegen § 11 Absatz 3 dieses Vertrages den Mauterheber nicht oder nicht rechtzeitig informiert, 4. dem Mauterheber Informationen nach § 11 Absatz 4 nicht zur Verfügung stellt, 5. dem Mauterheber Änderungen nach § 11 Absatz 5 nicht anzeigt oder 6. die von ihm errichteten straßenseitigen Einrichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 29 Absatz 3 entsorgt.

Im Fall von Nummer 6 wird die Vertragsstrafe für jeden Tag verwirkt, an dem der Anbieter seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

(2) Der Anbieter verwirkt eine Vertragsstrafe jeweils in Höhe von 75 000 Euro, wenn er schuldhaft 1. gegen Bestimmungen zum Datenschutz gemäß § 13 verstößt, 2. gegen Bestimmungen zur Datensicherheit gemäß § 14 verstößt, 3. gegen die Bestimmungen zur Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 15 dieses Vertrages verstößt oder 4. gegen die Bestimmungen zur Geheimhaltung und …