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§ 4 EEMD-ZVAnl II – Einschaltung Dritter

(1) Der Anbieter hat alle vertraglichen Leistungen selbst zu erbringen und muss alle vom Mauterheber gestellten Vorgaben zu jedem Zeitpunkt vollständig erfüllen. Soweit sich der Anbieter für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Leistungen oder für die Erfüllung von Vorgaben Dritter bedient, hat er dies dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Wesentliche Änderungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen Dritter sind dem Mauterheber unverzüglich und unaufgefordert bekannt zu geben.

(2) Der Anbieter haftet für das Tun oder Unterlassen Dritter, derer er sich für die Erbringung der vertraglichen Leistung oder zur Erfüllung der Vorgaben bedient, gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen.

(3) Soweit sich der Anbieter für die Erbringung der vertraglichen Leistung oder zur Erfüllung der Vorgaben Dritter bedient, hat er sicherzustellen, dass auch diese alle Pflichten dieses Vertrages erfüllen und der Mauterheber ihnen gegenüber alle Rechte, die ihm nach diesem Vertrag gegenüber dem Anbieter zustehen, ausüben kann. Der Anbieter wird den Dritten zu diesem Zwecke die ihm gegenüber dem Mauterheber bestehenden Pflichten …

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