§ 6 EEMD-ZVAnl II – Sicherheiten
(1) Der Anbieter muss dem Mauterheber vor Abschluss dieses Vertrages eine Garantie einer Bank („Bankgarantie") oder ein gleichwertiges Finanzinstrument übergeben. Diese hat in Höhe der erwarteten Durchschnittssumme der pro Monat für das EETS-Gebiet BFStrMG insgesamt auszukehrenden Mauteinnahmen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG zu sein. Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt. Die Bankgarantie oder das gleichwertige Finanzinstrument dienen der Sicherung aller Ansprüche des Mauterhebers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag. Sie müssen eine Zahlung auf erstes Anfordern vorsehen und in der Regel deutschem Recht unterliegen.
(2) Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut gegeben werden, das seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der EFTA hat. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbindlichkeiten von mindestens A3 (Moody’s) bzw. A- (S & P oder Fitch) aufweisen und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody’s) bzw. A-2 (S & P) bzw. F-2 (Fitch) aufweisen. Verschlechtert sich das Rating des Kreditinstituts während der Laufzeit der Bankgarantie, so dass die …
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