Anlage 1 EfbV 2017 – (zu § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 2, § 19 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Halbsatz 2 sowie § 31 Absatz 1 und 2) Lehrgangsinhalte
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2782 - 2783; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Die Lehrgänge sollen Kenntnisse insbesondere über folgende Bereiche vermitteln: 1. das Kreislaufwirtschaftsgesetz, insbesondere a) den Anwendungsbereich, b) die wichtigsten Begriffsbestimmungen, c) die Abfallhierarchie, d) die Grundpflichten (Vermeiden, Verwerten und Beseitigen von Abfall), e) die Getrennthaltungspflichten und Vermischungsverbote, f) die Überlassungspflichten, g) das Anzeigeverfahren für gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen, h) die Rechte und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, i) die Beauftragung Dritter, j) die Produktverantwortung, k) die Bedeutung von Abfallwirtschaftsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen, l) die abfallrechtliche Überwachung, m) die Register- und Nachweispflichten, n) das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen, o) die Kennzeichnung von Fahrzeugen, p) die Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben, q) die Anforderungen an Abfallbeauftragte sowie ihre Rechte und Pflichten sowie r) die Bußgeldvorschriften, 2. die auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen, 3. …
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