Anlage 2 EfbV 2017 – (zu § 23 Satz 2) Mindestinhalt von Überwachungsberichten
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2784 - 2785) 1. Angaben zur Zertifizierungsorganisation a) Name und Anschrift der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft b) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für die Zertifizierung des Betriebes 2. Angaben zu dem oder den prüfenden Sachverständigen a) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse b) Zeitraum der aufeinanderfolgenden Überprüfungen des Betriebes durch einen Sachverständigen 3. Angaben zum Entsorgungsfachbetrieb a) Name und Anschrift (Hauptsitz) b) Gewerbeanmeldung (Datum der Anmeldung, zuständige Behörde und Aktenzeichen) c) Eintrag in das Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern ein Eintrag erfolgt ist) d) Standorte - aa) Anzahl der Standorte - bb) Name, Anschrift und Kennnummer(n) nach § 28 NachwV für jeden Standort - cc) Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines Ansprechpartners für jeden Standort - dd) Benennung der zuständigen Überwachungsbehörde für jeden Standort - ee) Benennung wesentlicher Änderungen seit der letzten Überprüfung für jeden Standort (zum Beispiel: Änderung der zertifizierten Tätigkeiten oder Abfallarten) 4. Angaben zum Überwachungsvorgang …
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