Anlage 1 EIGV – (zu § 4 Absatz 1) Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1288 - 1293; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Gemeinsame Bestimmungen \*\*1.1\*\* Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage sind: a) „Eisenbahnunternehmen“: die Eisenbahnverkehrsunternehmen; b) „Infrastrukturbetreiber“: die Betreiber der Schienenwege. \*\*1.2\*\* Module zur Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie für die EG-Prüfung Der Beschluss 2010/713/EU ist anzuwenden auf alle Bewertungen im Rahmen von Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, die nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft getreten sind oder in Kraft treten. Sofern die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu einzelnen Merkmalen Sonderfälle für die Bundesrepublik Deutschland enthalten und das zu bewertende Teilsystem die dort niedergelegten Anforderungen erfüllt, ist die Konformität des Teilsystems für dieses Merkmal gegeben und ein entsprechendes Zertifikat zu erteilen. \*\*2.\*\* Teilsystem Infrastruktur \*\*2.1\*\* Konventionelles Eisenbahnsystem Der mit der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des …