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Anlage 2 EIGV – (zu § 6 Absatz 2) Übrige Eisenbahninfrastruktur

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1294 - 1296; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen \*\*1.1\*\* Ingenieurbau Zum Ingenieurbau zählen bauliche Anlagen des Konstruktiven Ingenieurbaus, des allgemeinen Baus und des Erdbaus, insbesondere: 1.1.1 Brücken, Tunnel, Galerien, Tröge, Querungen, Durchlässe, Hilfsbrücken einschließlich der zugehörigen Ausrüstungen (wie Lager, Fahrbahnübergänge, Geländer), 1.1.2 Stützbauwerke, Abfangungen, flexible Stützbauwerke, 1.1.3 Lärmschutzanlagen, 1.1.4 Tiefgründungen, wie Bohr- und Rammpfähle oder Spundwände, 1.1.5 Bahnsteige, Laderampen, Ladestraßen, 1.1.6 Wege, Straßen, Plätze, 1.1.7 Entwässerungsanlagen, 1.1.8 Erdbau, wie Unterbau oder Untergrund, Dämme, Einschnitte, Anschnitte, Böschungstreppen, Planumsschutzschicht, Frostschutzschicht, 1.1.9 Masten und Ausleger einschließlich deren Gründungen zur Aufnahme von Anlagen der Beleuchtungs-, Energie-, Signal- und Telekommunikationstechnik sowie elektrischer Anlagen. \*\*1.2\*\* Oberbau Die bautechnischen Anlagen des Oberbaus werden als Oberbauanlagen bezeichnet. Oberbauanlagen bestehen aus Gleisen, Weichen, Kreuzungen, Schienenauszügen und …