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Anlage 4 EIGV – (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2) Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1298 - 1301; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Allgemeines Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten alle Maßnahmen an Bestandteilen des Eisenbahnsystems, die 1.1 jeweils in Kapitel 7 der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung näher bezeichnet sind, 1.2 in den Umsetzungsplänen zu den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität vorgeschrieben sind oder 1.3 eines der nachfolgenden Kriterien erfüllen. \*\*2.\*\* Teilsystem Infrastruktur sowie die entsprechende übrige Eisenbahninfrastruktur Als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung gelten: 2.1 Bauliche Änderungen, die die Anforderungen für einen anderen Verkehrscode gemäß Anlage E der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 erfüllen, 2.1.1 die Erhöhung der Geschwindigkeit um mindestens 20 Kilometer pro Stunde nach dem Verzeichnis der zugelassenen Geschwindigkeit, 2.1.2 die Erhöhung der Belastbarkeit des Oberbaus über 225 kN (22,5 t) je Achse, 2.1.3 die Änderung des Lichtraumprofils, 2.2 die entweder einzeln oder gemeinsam geplante Änderung von mehr als 2 000 m Streckengleis, 500 m …