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Anlage 6 EIGV – (zu § 18 Absatz 1 und § 21) Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1306 - 1307; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) \*\*1.\*\* Allgemeiner Teil 1.1 Beschreibung der in Betrieb zu nehmenden Anlagen 1.1.1 Allgemeine Beschreibung, 1.1.2 Übersichts- oder Lagepläne, 1.1.3 Verzeichnis der Geschwindigkeiten und 1.1.4 Verzeichnis der baulichen Anlagen mit Angabe der Bezeichnung, Lage des Ingenieurbaus, Oberbaus und Hochbaus, des Fachbereichs und der Bauwerksnummer. \*\*1.2\*\* Bauvorlageberechtigte 1.2.1 Benennung der Bauvorlageberechtigten mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauvorlageberechtigten zu den konkreten Anlagen,\* 1.2.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung). \*\*1.3\*\* Bauüberwacher Bahn 1.3.1 Benennung der Bauüberwacher Bahn mit Datum der Anerkennung durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen unter Angabe der Fachbereiche und Zuordnung der Bauüberwacher Bahn zu den konkreten Anlagen,\* 1.3.2 Bestätigung der korrekten Aufgabenwahrnehmung durch die Vertreter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens (sekundäre Bauüberwachung).\*\* …