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§ 15 EinSiG – Ausschluss, Aufschub und Aussetzung der Entschädigung

(1) Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn in den letzten 24 Monaten keine Transaktion in Verbindung mit der Einlage stattgefunden hat und der Wert dieser Einlage geringer ist als die Verwaltungskosten, die dem Einlagensicherungssystem bei einer Entschädigung durchschnittlich entstehen.

(2) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann abweichend von § 14 Absatz 3 aufgeschoben werden, wenn 1. der Anspruch des Einlegers auf Entschädigung streitig ist, 2. in den letzten 24 Monaten keine Transaktionen in Verbindung mit der Einlage stattgefunden haben, 3. der zu entschädigende Betrag Bestandteil einer vorübergehend höheren Deckungssumme gemäß § 8 Absatz 2 ist oder 4. der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen kann.

Der Entschädigungsanspruch ist im Fall von Satz 1 Nummer 4 innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung des Entschädigungsfalls durch die Bundesanstalt, in den übrigen Fällen binnen angemessener Frist zu erfüllen.

(3) Die Erfüllung des Entschädigungsanspruchs kann ausgesetzt werden, wenn 1. die Einlage Gegenstand einer Rechtsstreitigkeit ist, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtsstreitigkeit, 2. die Einlage restriktiven Maßnahmen …

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