§ 24 EinSiG – Zuordnung der CRR-Kreditinstitute zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung
(1) Den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen wird jeweils eine der folgenden Institutsgruppen zugeordnet: 1. Institutsgruppe der privatrechtlichen CRR-Kreditinstitute oder 2. Institutsgruppe der öffentlich-rechtlichen CRR-Kreditinstitute.
(2) Besteht nur eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, so sind die CRR-Kreditinstitute dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet.
(3) Werden nach dem 29. Dezember 2020 neue Entschädigungseinrichtungen beliehen oder errichtet, richtet sich die Zuordnung der CRR-Kreditinstitute abweichend von Absatz 1 nach den Kriterien, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festlegt.
(4) Die Bundesanstalt kann ein CRR-Kreditinstitut auf Antrag einer anderen gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zuordnen, wenn 1. das CRR-Kreditinstitut ein berechtigtes Interesse an der beantragten Zuordnung darlegt, 2. die Erfüllung der Aufgabe der Entschädigungseinrichtung, der das CRR-Kreditinstitut angehört, nicht gefährdet wird und 3. die andere Entschädigungseinrichtung der beantragten Zuordnung zustimmt.
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